1. Der Vertrag über einen Stellplatz oder das Campingfass ist verbindlich abgeschlossen, sobald die mündliche oder schriftliche Bestellung schriftlich bestätigt und zugesagt worden ist.
2. Der Gast hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz, es sei denn, es wird ausdrücklich zugesagt.
3. Der Betreiber des Campingplatzes ist dem Gast verpflichtet Schadensersatz zu leisten, sofern der Stellplatz oder das Campingfass für die vereinbarte Mietzeit nicht bereit gestellt werden kann.
4. Tritt der Gast vom Vertrag zurück und nutzt zum Beginn der Mietzeit den Stellplatz oder das Campingfass nicht, so ist er verpflichtet, den Mietpreis abzüglich der Kosten für Strom als Schadensersatz zu zahlen.
5. Grundlage der Berechnung sind die Platz- und Personengebühren lt. Gebührentabelle sowie die Bestellung des Gastes.
6. Der Betreiber des Campingplatzes ist gehalten, nach Möglichkeit den Stellplatz oder das Campingfass anderweitig zu vermieten und dadurch den Schaden zu mindern.
7. Erfüllungsort ist 26676 Barßel-Elisabethfehn. Gerichtsstand ist Cloppenburg.